Satzung des Vereins Netzwerk Grüne Bibliothek

Errichtet am 19.10.2018, geändert am 30.08.2021

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Netzwerk Grüne Bibliothek“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“.
  2. Der Sitz des Vereins befindet sich in Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Zweck des Netzwerks Grüne Bibliothek ist die Förderung des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, die Förderung von Kultur, Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.

Dem solchermaßen festgelegten Zweck dienen insbesondere die folgenden Maßnahmen des Vereins:

  • Bereitstellung einer öffentlich zugänglichen Informations- und Vernetzungsplattform zur ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit von Bibliotheken und Informationseinrichtungen, u.a. mit folgenden Inhalten:
    • Internationale Bibliografie
    • Sammlung von Informationsquellen und Good-Practice-Beispielen
    • Informationen zur Umsetzung der UN-Ziele der Agenda 2030
    • Sammlung und Bereitstellung nationaler und internationaler Termine
    • Herausgabe eines Newsletters
    • Informationen über Fördermöglichkeiten für ökologisch und sozial nachhaltige Projekte sowie Bildung für nachhaltige Entwicklung und globales Lernen
  • Initiierung von Netzwerken und Kooperationen zur Umsetzung innovativer ökologischer und sozialer Projekte von Bibliotheken und Informationseinrichtungen
    • z.B. Beratung zu Experten und zu Kooperationsmöglichkeiten mit gemeinnützigen Körperschaften
  • Unterstützung von Bibliotheken und Informationseinrichtungen bei der Umsetzung der UN-Ziele der Agenda 2030 für eine nachhaltige globale Entwicklung
    • Durchführung von Vorträgen, Workshops, Fortbildungen für Beschäftigte in Bibliotheken und Informationseinrichtungen als Multiplikatoren des nachhaltigen Bewusstseins für die Gesellschaft
    • Ausrichtung von Tagungen und Konferenzen
  • Unterstützung für Bibliotheken und Informationseinrichtungen als aktive Partner in der (Umwelt-)Bildung, bei der Schaffung innovativer Lernorte und der nachhaltigen Entwicklung von Kommunen und Regionen
  • Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie Aus- und Weiterbildung zur Thematik der Nachhaltigkeit von Bibliotheken und Informationseinrichtungen
    • z.B. Vermittlung von Praktika und Abschlussarbeiten, Durchführung von Seminaren und Initiierung von Forschungsprojekten an Hochschulen, Publikationstätigkeit
  • Das Netzwerk Grüne Bibliothek arbeitet mit gemeinnützigen Organisationen und Körperschaften des öffentlichen Rechts auf dem Gebiet des Umweltschutzes zusammen.
  • Durch die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen soll auch der Austausch auf internationaler Ebene gefördert werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, assoziierten Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  2. Ordentliche Mitglieder können werden:
    1. jede natürliche Person, die den Zweck des Vereins fördert,
    2. Bibliotheken, Informationsstellen und sonstige Einrichtungen des Bibliotheks- und Informationswesens kraft eigenen Rechts oder durch ihre Rechtsträger.
  3. Nur ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht. Das Mitgliedschaftsrecht der in § 4 (2b) benannten Einrichtungen wird von der jeweiligen Leitung oder einer von ihr bestimmten Vertretung wahrgenommen. Die Übertragung von Stimmrechten an Personen, die nicht zu der jeweiligen Einrichtung gehören, ist nicht zulässig.
  4. Assoziiertes Mitglied kann jede außer in 2b genannte juristische Person werden, die den Zweck des Vereins fördert.
  5. Der Vorstand kann natürlichen Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben oder von denen in besonderem Maß eine Förderung des Vereinsinteresses erwartet werden kann, die Ehrenmitgliedschaft anbieten.
  6. Assoziierte Mitglieder unterliegen der Beitragspflicht. Sie haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Ehrenmitglieder besitzen Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht, kein aktives und passives Wahlrecht und sind nicht beitragspflichtig.
  7. Der Antrag, als ordentliches Mitglied oder assoziiertes Mitglied in den Verein aufgenommen zu werden, ist in Textform (z.B. per Scan und E-Mail, ggf. über ein Webformular) an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  8. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung, durch Austrittserklärung in Textform zum Jahresende mit einer Frist von zwei Monaten oder durch Ausschluss, wenn das Verbleiben des Mitglieds Ansehen und Interessen des Vereins gefährdet oder wenn sich das Mitglied mit dem Mitgliedsbeitrag seit mehr als einem Jahr im Rückstand befindet und auch nach der dritten Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht in voller Höhe entrichtet. Über den Ausschluss von der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung des Ausschlusses Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
  9. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen ist ausgeschlossen.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe der aktuellen Fassung der Beitragsordnung des Netzwerks Grüne Bibliothek, welche von der Mitgliederversammlung verabschiedet wird. Zur Abstimmung über die Beitragsordnung ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins, sie bestimmt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins und entscheidet damit über alle Fragen von grundlegender Bedeutung für den Verein.
  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, außerdem dann, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder der Vorstand es in Textform verlangen. Die Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes online stattfinden.
  3. Die Einladung erfolgt in Textform (per Post oder elektronisch, z.B. per E-Mail) spätestens 14 Tage vor dem Termin durch die Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung.
  4. Anträge zur Tagesordnung sollen dem Vorstand rechtzeitig in Textform mitgeteilt werden, sodass sie in die Tagesordnung gemäß Absatz 3 aufgenommen werden können. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
  5. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
  6. Wichtige und dringende Entscheidungen, die nicht bis zur nächsten Mitgliederversammlung warten können, können von den Vorsitzenden durch eine Mitgliederbefragung in Textform (auch elektronisch) herbeigeführt werden.
  7. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Festlegung der Richtlinien für die Vereinsarbeit
    2. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    3. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
    4. Entlastung des Vorstandes
    5. Entgegennahme und Beratung des Jahresberichts
    6. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
    7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
    8. Entscheidung über Änderungen der Mitgliedsbeiträge und Verabschiedung der Beitragsordnung

§ 8 Abstimmung in der Mitgliederversammlung

  1. Ordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme.
  2. Die ordentlichen Mitglieder nach § 4 Abs. 2b entsenden zur Wahrnehmung ihres Stimmrechts eine Person in die Mitgliederversammlung. Stimmrechtübertragung ist nicht zulässig.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
  5. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann in Textform (auch elektronisch) und geheim durchzuführen, wenn dies durch die Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder beschlossen wird.
  6. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. Die Auflösung des Vereins kann nur mit Vierfünftel-Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder beschlossen werden.
  7. Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern in Textform mitgeteilt.
  8. Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die alle Beschlüsse enthält, und die von der Versammlungsleitung und vom/von der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht zumindest aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden. Über die Anzahl und Funktionen der Vorstandsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung bei der Wahl des Vorstandes.
  2. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die zwei gleichberechtigten Vorsitzenden und die weiteren evtl. gewählten Vorstandsmitglieder. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die beiden Vorsitzenden besitzen jeweils Einzelvertretungsbefugnis, die anderen Vorstandsmitglieder vertreten den Verein nur gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
  3. Jedes Vorstandsmitglied kann für seine Tätigkeit für den Verein eine Vergütung erhalten, die Höhe der Vergütung wird von den anderen Vorstandsmitgliedern festgesetzt.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Wahl wird von einem von der Mitgliederversammlung bestimmten Wahlleiter durchgeführt.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
  6. Wird ein Vorstandssitz während der laufenden Amtszeit vakant, so wählt die Mitgliederversammlung ein Vorstandsmitglied für die verbleibende Amtszeit bis zur nächsten ordentlichen Vorstandswahl. Dem Vorstand wird zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit das Recht eingeräumt, vom Zeitpunkt des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein weiteres Vorstandsmitglied zu kooptieren.
  7. Vorstandssitzungen sollen mehrmals im Jahr stattfinden, jedoch mindestens einmal im Halbjahr. In Eilfällen können sie auch unverzüglich mit einwöchiger Frist durch die Vorsitzenden bestimmt werden. In besonderen Eilfällen kann die Abstimmung nach Ermessen der Vorsitzenden auch telefonisch oder per Internet erfolgen, wobei alle Vorstandsmitglieder befragt werden müssen.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
  2. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    Geschäftsführung des Vereins und seine Vertretung nach Maßgabe von § 9 (1)

    1. Einberufung der Mitgliederversammlung
    2. Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    3. Vorbereitung eines Tätigkeitsberichts an die Mitgliederversammlung
    4. Entscheidungen über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 4
    5. Sicherstellung der ordnungsgemäßen Verwaltung des Vereinsvermögens
    6. Fällung von eilbedürftigen Entscheidungen zwischen den Mitgliederversammlungen
    7. Vorbereitung von Veranstaltungen
  3. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung eine Geschäftsstelle einrichten. In diesem Fall nimmt ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin der Geschäftsstelle an den Sitzungen des Vorstandes sowie an den Mitgliederversammlungen beratend teil.
  4. Zur Bearbeitung fachlicher oder organisatorischer Fragestellungen kann der Vorstand Arbeitsgruppen einsetzen und auflösen.

§ 11 Datenschutz

  1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben (Name, Vorname, optional die Anrede, ggf. Geburtsjahr, Anschrift; E-Mail-Adresse, ggf. Institution, ggf. Funktionsbezeichnung, ggf. vorliegender Grund für Beitragsermäßigung). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
  2. Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.

§ 12 Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke ist sein Vermögen an eine als gemeinnützig anerkannte Institution zu übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
  2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

 


Satzung als PDF

Veranstaltungen digital

14.04.2021, 18:00 Uhr:  Verpackungsabfälle – nachhaltiger Konsum?

21.04.2021, 18:00 Uhr:  Strom aus der Sonne

22.04.2021, 16:30 Uhr:  Aus Alt mach Neu - Kreatives Upcycling für Kids

22.04.2021, 18:00 Uhr:  Vortrag und Gespräch: Leben ohne Plastik, geht das?

Dr. Petra Hauke

  • Lehrbeauftragte am IBI
  • Vortrags-und Lehrtätigkeit in Deutschland und im Ausland
  • Vorsitzende der IFLA Environment, Sustainability and Libraries Special Interest Group (ENSULIB)
  • Herausgeberin und Autorin zahlreicher bibliothekspraktischer und -wissenschaftlicher Veröffentlichungen: Themenschwerpunkte: Publikationswesen, "Green Library", internationale Netzwerkarbeit

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